Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
a) Für sämtliche Buchungen und Leistungen von ValetMax Stuttgart gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Soweit diese AGB keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
b) ValetMax Stuttgart bietet Valet-Parkservices am Flughafen Stuttgart an. Das Fahrzeug wird am vereinbarten Übergabeort am Flughafen Stuttgart übernommen, zum gebuchten Parkstandort überführt und dort für die vereinbarte Parkdauer verwahrt. Die Fahrzeugrückgabe erfolgt grundsätzlich wieder am vereinbarten Übergabeort, vorbehaltlich der Regelungen dieser AGB, insbesondere zu Verspätungen und Fahrzeugrückgaben außerhalb der regulären Servicezeiten.
c) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, sofern ValetMax Stuttgart ihrer Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
2. Vertragsabschluss und Buchungsdaten
a) Mit Absenden der Buchung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die gebuchten Park- und Valet-Leistungen ab.
b) Der Vertrag kommt durch die Buchungsbestätigung von ValetMax Stuttgart per E-Mail oder auf anderem Wege in Textform zustande.
c) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche in der Buchungsbestätigung aufgeführten Angaben unmittelbar nach Erhalt auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
d) Fehlerhafte oder geänderte Angaben, insbesondere zu Flugnummer, Abflug- und Ankunftszeit, Reiseziel, Fahrzeug und Kontaktdaten, sind ValetMax Stuttgart unverzüglich mitzuteilen.
e) Nachträgliche Änderungen von Rechnungsdaten sind nur möglich, soweit dies technisch und steuerrechtlich zulässig ist.
3. Fahrzeugübernahme und Anforderungen an das Fahrzeug
a) Das Fahrzeug wird am vereinbarten Übergabeort übernommen und zum gebuchten Parkstandort überführt.
b) Das Fahrzeug muss verkehrssicher, ordnungsgemäß zugelassen und haftpflichtversichert sein sowie – soweit gesetzlich erforderlich – über eine gültige Hauptuntersuchung verfügen.
c) Bei fehlender Verkehrssicherheit, erheblichen technischen Mängeln oder sonstigen Umständen, die eine sichere Überführung oder Verwahrung unzumutbar machen, ist ValetMax Stuttgart berechtigt, die Fahrzeugannahme zu verweigern.
d) Der Kunde hat für die Fahrzeugübergabe vor seinem Abflug ausreichend Zeit einzuplanen. Für eine hieraus resultierende Verspätung des Kunden haftet ValetMax Stuttgart nur, soweit diese von ValetMax Stuttgart zu vertreten ist.
e) Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz. Ausgenommen hiervon sind ausdrücklich vereinbarte Eigenschaften der Unterbringung, insbesondere eine gebuchte überdachte Unterbringung.
f) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen der notwendigen betrieblichen Fahrzeugüberführung ein E-Roller im Fahrzeug transportiert werden darf. Dieser wird geschützt und sorgfältig verstaut.
4. Fahrzeugzustand und Dokumentation bei Annahme
a) ValetMax Stuttgart ist berechtigt, bei der Fahrzeugannahme den äußerlich erkennbaren Zustand des Fahrzeugs durch Foto- und/oder Videoaufnahmen zu dokumentieren.
b) Dokumentiert werden können insbesondere Karosserie, Lack, Stoßfänger, Felgen, Reifen, Verglasung, Außenspiegel, Kennzeichen sowie äußerlich erkennbare Vorschäden oder Auffälligkeiten.
c) Die Dokumentation dient insbesondere der Festhaltung des allgemein äußerlich erkennbaren Fahrzeugzustands bei Beginn der Obhutszeit sowie der Abgrenzung vorhandener Vorschäden.
d) Die Fahrzeugdokumentation stellt ausdrücklich keine technische Begutachtung, kein Sachverständigengutachten und keine vollständige oder lückenlose Erfassung sämtlicher vorhandener Vorschäden dar.
e) Insbesondere können Verschmutzungen, Nässe, Staub, Lichtverhältnisse, Fahrzeugfarbe, Reflexionen oder sonstige äußere Umstände dazu führen, dass bereits vorhandene Kratzer, Lackschäden, Dellen, Felgenschäden oder sonstige Vorschäden bei der Fahrzeugannahme auf den angefertigten Aufnahmen nicht oder nicht eindeutig erkennbar sind.
f) Werden auf Wunsch des Kunden Reinigungs-, Wasch- oder Fahrzeugpflegeleistungen durchgeführt, können dadurch bereits vorhandene und zuvor insbesondere durch Verschmutzungen verdeckte Schäden, Kratzer oder Gebrauchsspuren erstmals sichtbar werden. Das erstmalige Sichtbarwerden eines Schadens nach einer Reinigung begründet für sich allein keinen Nachweis dafür, dass dieser Schaden während der Obhutszeit von ValetMax Stuttgart entstanden ist.
g) Der Kunde soll ValetMax Stuttgart bei Fahrzeugannahme auf ihm bekannte besondere Vorschäden, technische Besonderheiten oder besonders empfindliche Fahrzeugbereiche hinweisen.
h) Die Fahrzeugdokumentation wird nach Maßgabe der geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet.
5. Parkdauer und Verlängerung
a) Das Fahrzeug wird für den bei der Buchung vereinbarten Zeitraum verwahrt.
b) Verlängert sich die gebuchte Parkdauer, insbesondere aufgrund von Flugverspätungen, Flugausfällen, Umbuchungen, Änderungen der Rückreise oder aus sonstigen Gründen, werden zusätzliche Parktage mit 10,00 € je angefangenem zusätzlichen Kalendertag berechnet.
c) Der Kunde ist verpflichtet, ValetMax Stuttgart über ihm bekannte Verlängerungen oder Änderungen der Rückreise unverzüglich zu informieren.
6. Flugdaten und Flugüberwachung
a) Der Kunde ist für die vollständige und richtige Angabe seiner Flug- und Reisedaten verantwortlich.
b) Änderungen, insbesondere Umbuchungen, Flugausfälle, Änderungen der Flugnummer oder wesentliche Änderungen der Ankunftszeit, sind ValetMax Stuttgart unverzüglich telefonisch oder in Textform mitzuteilen.
c) Eine Überwachung der vom Kunden angegebenen Flugverbindung durch ValetMax Stuttgart erfolgt ausschließlich als zusätzliche Serviceleistung zur betrieblichen Planung.
d) Die Flugüberwachung entbindet den Kunden nicht von seiner Verpflichtung, korrekte Flugdaten anzugeben und ihm bekannte Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
e) ValetMax Stuttgart übernimmt keine Gewähr für die jederzeitige Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder Verfügbarkeit von Flugstatusdaten, insbesondere soweit diese von Fluggesellschaften, Flughäfen, Buchungsportalen oder sonstigen Dritten bereitgestellt werden.
7. Fahrzeugbereitstellung, Wartezeiten und Nichterreichbarkeit
a) Der Kunde hat ValetMax Stuttgart nach seiner Rückkehr entsprechend der vereinbarten Vorgehensweise über seine tatsächliche Abholbereitschaft zu informieren und sich anschließend zum vereinbarten Übergabeort zu begeben.
b) Verzögert sich die Fahrzeugübernahme nach Bereitstellung, insbesondere aufgrund verspäteter Gepäckausgabe, verlorenen Gepäcks, Zoll- oder Sicherheitskontrollen oder sonstiger nicht von ValetMax Stuttgart zu vertretender Umstände, ist ValetMax Stuttgart berechtigt, das Fahrzeug vorübergehend auf einer geeigneten Kurzzeitparkfläche am Flughafen abzustellen.
c) Hierdurch tatsächlich entstehende Park-, Stand- oder Zufahrtsgebühren trägt der Kunde, soweit die Verzögerung nicht von ValetMax Stuttgart zu vertreten ist.
d) ValetMax Stuttgart ist nicht verpflichtet, einen Mitarbeiter während der gesamten Verzögerungszeit mit dem Fahrzeug am Übergabeort warten zu lassen.
e) Ist der Kunde nicht erreichbar und kann die Fahrzeugübergabe deshalb nicht durchgeführt werden oder ist eine weitere Zwischenabstellung aus betrieblichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar, ist ValetMax Stuttgart berechtigt, das Fahrzeug wieder zum Parkstandort zurückzuführen.
f) Muss ein bereits zur Rückgabe bereitgestelltes Fahrzeug aufgrund der Nichterreichbarkeit oder des Nichterscheinens des Kunden wieder zum Parkstandort zurückgeführt werden, kann hierfür eine zusätzliche Valet-Pauschale von 25,00 € berechnet werden.
g) Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass ValetMax Stuttgart kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
8. Fahrzeugrückgabe nach 00:30 Uhr und Nachtservice
a) Die reguläre persönliche Fahrzeugrückgabe am Flughafen Stuttgart erfolgt bis spätestens 00:30 Uhr.
b) Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Kunde nach Gepäckausgabe und gegebenenfalls Zoll- oder Sicherheitsabfertigung tatsächlich am vereinbarten Übergabeort zur Fahrzeugübernahme bereitsteht.
c) Ist der Kunde erst nach 00:30 Uhr zur Fahrzeugübernahme bereit, besteht kein Anspruch auf eine persönliche Fahrzeugrückgabe am Flughafen.
d) Das Fahrzeug wird in diesem Fall grundsätzlich am Parkstandort von ValetMax Stuttgart zur Abholung bereitgestellt.
e) Der Fahrzeugschlüssel kann nach vorheriger Information des Kunden in einer gesicherten Schlüsselbox hinterlegt werden.
f) Die Anreise vom Flughafen zum Parkstandort sowie hierdurch entstehende Fahrtkosten trägt der Kunde selbst.
g) Alternativ kann der Kunde eine persönliche Fahrzeugrückgabe am Flughafen nach 00:30 Uhr gegen eine Nachtservicepauschale von 25,00 € anfragen.
h) Der Nachtservice erfolgt ausschließlich nach vorheriger Bestätigung durch ValetMax Stuttgart sowie nach personeller und betrieblicher Verfügbarkeit. Ein Anspruch auf Durchführung des Nachtservices besteht nicht.
i) Ist der Nachtservice verfügbar und von ValetMax Stuttgart bestätigt worden, kann der Kunde zwischen der persönlichen Nachtübergabe und der Selbstabholung am Parkstandort wählen.
j) Die für eine Schlüsselbox übermittelten Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur an eine vom Kunden ausdrücklich zur Fahrzeugabholung autorisierte Person weitergegeben werden.
k) Besteht der Verdacht, dass die Zugangsdaten einem unberechtigten Dritten bekannt geworden sind, hat der Kunde ValetMax Stuttgart unverzüglich zu informieren.
l) Bei vereinbarter Schlüsselbox-Abholung gilt die Fahrzeugrückgabe mit Entnahme des Fahrzeugschlüssels durch den Kunden oder eine von ihm autorisierte Person als erfolgt.
9. Nutzungsbedingungen und Gegenstände im Fahrzeug
a) Es werden ausschließlich Personenkraftwagen ohne Anhänger angenommen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
b) Im Fahrzeug dürfen keine gefährlichen, explosionsgefährlichen, feuergefährlichen, illegalen oder umweltschädlichen Stoffe oder Gegenstände zurückgelassen werden. Ausgenommen sind die für den ordnungsgemäßen Fahrzeugbetrieb erforderlichen Betriebsstoffe.
c) Bargeld, Schmuck, elektronische Geräte, Dokumente und sonstige Wertgegenstände sollen nicht im Fahrzeug zurückgelassen werden.
d) ValetMax Stuttgart übernimmt keine besondere Verwahrungspflicht für im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände, soweit deren gesonderte Verwahrung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
e) Für Verlust oder Beschädigung zurückgelassener Gegenstände haftet ValetMax Stuttgart nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Haftungsregelungen dieser AGB.
10. Technische Mängel und Fremdstart
a) ValetMax Stuttgart haftet nicht für Schäden oder Funktionsstörungen, deren Ursache in bereits bestehenden technischen Defekten, alters- oder verschleißbedingten Mängeln oder dem sonstigen Zustand des Fahrzeugs liegt und die nicht von ValetMax Stuttgart verursacht wurden.
b) Dies gilt insbesondere für bereits geschwächte oder defekte Batterien sowie sonstige bereits vorhandene technische Mängel.
c) Ist aufgrund einer entladenen Fahrzeugbatterie ein Fremdstart erforderlich, erfolgt dieser ausschließlich nach Zustimmung des Kunden.
d) Für die Durchführung eines Fremdstarts wird eine Pauschale von 15,00 € berechnet.
e) Für etwaige Schäden im Zusammenhang mit dem Fremdstart gelten die allgemeinen Haftungsregelungen dieser AGB.
11. Preise und Zahlungsbedingungen
a) Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten beziehungsweise im Buchungssystem ausgewiesenen Preise.
b) Gegenüber Verbrauchern verstehen sich sämtliche Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
c) Die Zahlung erfolgt entsprechend der bei der Buchung angebotenen oder vereinbarten Zahlungsart, insbesondere per Online-Zahlung, Überweisung oder Barzahlung.
d) Eine Kartenzahlung vor Ort wird nicht angeboten.
e) Zusatzleistungen, Verlängerungskosten, Park- und Standgebühren sowie sonstige nach diesen AGB geschuldete Beträge können bei Fahrzeugrückgabe verlangt oder nachträglich in Rechnung gestellt werden.
12. Stornierung und Änderungen
a) Stornierungen sind bis spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Leistungsbeginn in Textform, insbesondere per E-Mail oder WhatsApp, kostenfrei möglich.
b) Bei einer späteren Stornierung oder bei Nichterscheinen kann ValetMax Stuttgart den vereinbarten Buchungspreis verlangen, soweit ValetMax Stuttgart ein entsprechender Vergütungs- oder Schadensersatzanspruch zusteht.
c) ValetMax Stuttgart muss sich hierbei insbesondere ersparte Aufwendungen sowie eine anderweitige Verwendung der reservierten Kapazität anrechnen lassen.
d) Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass ValetMax Stuttgart kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
e) Umbuchungen und Änderungen sind ValetMax Stuttgart so früh wie möglich mitzuteilen. Ihre Durchführung steht unter dem Vorbehalt der betrieblichen Verfügbarkeit.
13. Allgemeine Haftung
a) ValetMax Stuttgart haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von ValetMax Stuttgart, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
b) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet ValetMax Stuttgart nur für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
c) Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
d) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
e) Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
14. Verwahrung, Fremdeinwirkung, Diebstahl und Vandalismus
a) Die Fahrzeuge werden während der Parkdauer in der von ValetMax Stuttgart genutzten, betrieblich gesicherten und nicht öffentlich frei zugänglichen Parkanlage verwahrt.
b) ValetMax Stuttgart schuldet eine nach den Umständen angemessene und verkehrsübliche Sicherung des Fahrzeugs während der Verwahrung, jedoch keine lückenlose Bewachung und keine Garantie gegen Straftaten unbefugter Dritter.
c) Für Schäden oder Verluste durch Einbruch, Diebstahl, versuchten Diebstahl, Vandalismus, Sachbeschädigung oder sonstige vorsätzliche Handlungen unbefugter Dritter haftet ValetMax Stuttgart nicht, soweit ValetMax Stuttgart die vertraglich geschuldeten und nach den Umständen erforderlichen Sicherungs- und Organisationspflichten erfüllt hat und der Schaden nicht auf einem schuldhaften Verhalten von ValetMax Stuttgart, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruht.
d) Eine Haftung von ValetMax Stuttgart entsteht insbesondere nicht allein dadurch, dass sich ein unbefugter Dritter widerrechtlich Zugang zur Parkanlage verschafft und dort ein Fahrzeug beschädigt, Gegenstände entwendet oder sonstige Straftaten begeht.
e) ValetMax Stuttgart übernimmt keine Garantie dafür, dass ein Fahrzeug trotz ordnungsgemäßer Sicherung unter allen Umständen vor kriminellen Handlungen Dritter geschützt werden kann.
f) Ob und in welchem Umfang bei einem durch Dritte verursachten Schaden eine Kasko-, Fahrzeug- oder sonstige Versicherung des Kunden eintrittspflichtig ist, richtet sich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag. ValetMax Stuttgart übernimmt hierfür keine Gewähr.
15. Vorschäden und gewöhnlicher Verschleiß
a) ValetMax Stuttgart haftet nicht für Schäden, die bereits vor Fahrzeugannahme vorhanden waren.
b) ValetMax Stuttgart haftet nicht für gewöhnlichen Verschleiß, altersbedingte Erscheinungen oder Schäden und Funktionsstörungen, deren Ursache bereits vor Fahrzeugübernahme vorhanden oder angelegt war, soweit ValetMax Stuttgart deren Entstehung nicht zu vertreten hat.
c) Die Tatsache, dass ein Vorschaden bei der Fahrzeugannahme auf der Foto- oder Videodokumentation nicht eindeutig erkennbar ist, stellt für sich allein keinen Nachweis dafür dar, dass der Schaden während der Obhutszeit von ValetMax Stuttgart entstanden ist.
d) Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei Fahrzeugannahme aufgrund von Verschmutzungen, Nässe, Staub, Lichtverhältnissen, Reflexionen oder vergleichbaren Umständen nicht sichtbar oder nicht eindeutig erkennbar waren.
16. Schadensmeldung
a) Der Kunde ist gehalten, das Fahrzeug bei der Rückgabe auf äußerlich erkennbare Schäden zu überprüfen.
b) Offensichtliche und bei einer zumutbaren äußeren Prüfung erkennbare Schäden sind unverzüglich bei der Fahrzeugrückgabe und grundsätzlich vor Verlassen des Übergabeortes gegenüber ValetMax Stuttgart anzuzeigen.
c) Die unverzügliche Anzeige dient insbesondere dazu, eine sofortige gemeinsame Prüfung und Zuordnung des behaupteten Schadens zu ermöglichen.
d) Verlässt der Kunde den Übergabeort mit dem Fahrzeug, ohne einen äußerlich erkennbaren Schaden anzuzeigen, befindet sich das Fahrzeug ab diesem Zeitpunkt nicht mehr im Obhuts- und Einflussbereich von ValetMax Stuttgart.
e) Bei einer erst nach Verlassen des Übergabeortes erfolgenden Schadensmeldung können daher insbesondere der seit der Fahrzeugrückgabe vergangene Zeitraum, die zwischenzeitliche Nutzung und Bewegung des Fahrzeugs, zwischenzeitliche Abstellorte sowie die Möglichkeit einer anderweitigen Schadensentstehung für die Prüfung der Schadensursache und des Schadenszeitpunkts von Bedeutung sein.
f) ValetMax Stuttgart ist berechtigt, zur Prüfung eines geltend gemachten Schadens insbesondere die bei Fahrzeugannahme angefertigte Fahrzeugdokumentation, vorhandene Videoaufzeichnungen, Fahrzeug- und Übergabedaten, Mitarbeiter- und Zeugenaussagen sowie sonstige verfügbare Beweismittel heranzuziehen.
g) Schäden, die bei einer zumutbaren äußeren Prüfung bei Fahrzeugrückgabe nicht erkennbar waren, sind ValetMax Stuttgart unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.
h) Eine verspätete Schadensanzeige kann die tatsächliche Feststellung erschweren, ob und zu welchem Zeitpunkt ein Schaden entstanden ist.
i) Die gesetzlichen Regelungen über Haftung, Darlegungs- und Beweislast sowie Verjährung bleiben unberührt.
17. Überführungsfahrten und Versicherung
a) ValetMax Stuttgart ist berechtigt, das Fahrzeug im für die Vertragsdurchführung erforderlichen Umfang zu bewegen.
b) Dies umfasst insbesondere Fahrten zwischen dem vereinbarten Übergabeort und dem Parkstandort sowie notwendige betriebliche Umsetz- und Rangierfahrten.
c) Die notwendigen Überführungsfahrten erfolgen im Rahmen des bestehenden betrieblichen Versicherungsschutzes.
d) ValetMax Stuttgart schuldet keinen Versicherungsschutz, der über den gesetzlich oder vertraglich bestehenden Versicherungsschutz hinausgeht.
e) Die Haftung für einen konkreten Schaden richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den Haftungsregelungen dieser AGB.
18. Höhere Gewalt und nicht zu vertretende Ereignisse
a) ValetMax Stuttgart haftet nicht für Leistungsstörungen, Verzögerungen oder Schäden, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige von ValetMax Stuttgart nicht zu vertretende Ereignisse verursacht werden.
b) Hierzu können insbesondere außergewöhnliche Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Sperrungen, außergewöhnliche Verkehrs- oder Sicherheitslagen, Streiks oder vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse gehören.
c) Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
19. Datenschutz
a) ValetMax Stuttgart verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und den sonstigen anwendbaren Datenschutzvorschriften.
b) Im Rahmen der Vertragsdurchführung können insbesondere Kontakt-, Buchungs-, Fahrzeug-, Flug- und Reisedaten sowie Foto- und Videoaufnahmen des äußerlich erkennbaren Fahrzeugzustands verarbeitet werden.
c) Personenbezogene Daten werden nur verarbeitet oder übermittelt, soweit hierfür eine Rechtsgrundlage besteht und dies insbesondere zur Vertragsdurchführung, Zahlungsabwicklung, Fahrzeugdokumentation, Schadensbearbeitung, Rechtsverteidigung oder Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
d) Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von ValetMax Stuttgart.
20. Kommunikation und Textform
a) Soweit diese AGB eine Erklärung oder Mitteilung in Textform vorsehen, genügt insbesondere eine Mitteilung per E-Mail oder WhatsApp, sofern die Person des Erklärenden und der Inhalt der Erklärung erkennbar sind.
b) Individuelle Vereinbarungen zwischen ValetMax Stuttgart und dem Kunden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
21. Recht und Gerichtsstand
a) Es gilt deutsches Recht unter Beachtung zwingender Verbraucherschutzvorschriften.
b) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
c) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird – soweit gesetzlich zulässig – Stuttgart als Gerichtsstand vereinbart.
22. Schlussbestimmungen
a) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
c) Texte, Bilder, Grafiken und sonstige eigene Inhalte von ValetMax Stuttgart dürfen außerhalb der gesetzlichen Schranken nur mit Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers verwendet werden.
Stand: 04.09.2026







